Satzung

Die Satzung des Wir für Demokratie e.V. kann hier heruntergeladen werden.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Wir für Demokratie“.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“
3. Der Verein hat seinen Sitz in München.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung im Bereich des aktiven, überparteilichen Engagements (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO). Durch das Engagement in der überparteilichen Graswurzel-Bewegung sollen die Teilnehmer*innen politische Bildung erfahren, um auf Grundlage dessen selbstständig und unabhängig Einfluss auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung nehmen zu können.
3. Zweck des Vereins ist daneben die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24 AO).

§ 3 Vereinstätigkeit

1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a. den Aufbau einer überparteilichen Graswurzel-Bewegung, die auf die Förderung des allgemeinen politischen Engagements der
Zivilgesellschaft abzielt,
b. die Durchführung von objektiven und neutralen Schulungen über das politische System der Bundesrepublik Deutschland und der europäischen Union und die darin verankerten bürgerschaftlichen politischen Rechte und Pflichten,
c. die Durchführung von Seminaren und Workshops mit dem Zweck, auf Grundlage von Normen und Vorstellungen einer rechtstaatlichen
Demokratie die politische Wahrnehmungsfähigkeit und das politische Verantwortungsbewusstsein der Bürger*innen zu fördern, um auf
Grundlage dessen die Möglichkeiten politischer Teilhabe zu vermitteln,
d. Begegnungen und Austausch mit Kandidierenden und Parlamentsmitgliedern aller verfassungskonformen Parteien bei ihren
Bewerbungen um Wahlämter auf Kommunal-, Landes-, Bundes- und Europaebene,
e. die Ausrichtung bzw. Koordination von Veranstaltungen, Workshops und Versammlungen, die das Anliegen bzw. einzelne Elemente der
überparteilichen Graswurzel-Bewegung, Elemente demokratischer Willensbildung oder sonstige staatsbürgerliche Inhalte in geistiger
Offenheit zum Gegenstand haben,
f. die Bestätigung und Verfestigung demokratischen, staatsbürgerlichen Engagements durch regelmäßige Treffen, Supervision, Betreuung bzw. Coaching von in der Graswurzel-Bewegung engagierten Freiwilligen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen nach Maßgabe des § 4.

§ 4 Mittelverwendung

1. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
3. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorsitzende.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter*innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 5 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, sofern sie nicht einer Partei, Organisation oder sonstigen Gruppe angehört, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderhandelt oder zuwiderhandeln bestrebt ist oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten ist.
2. Es werden ordentliche und passive Mitgliedschaften eingeführt. Nur ordentliche Mitglieder sind im Rahmen der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, vgl. § 12 Abs. 1.
3. Die Beitrittserklärung ist in Textform gemäß § 126b BGB vorzulegen.
4. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a. durch freiwilligen Austritt,
b. durch Ausschluss aus dem Verein,
c. mit dem Tod des Mitglieds.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandserforderlich.
3. Ein Mitglied kann

a. aufgrund einer groben Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen,
b. wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrags im Rückstand ist,
c. aufgrund seiner Zugehörigkeit zu Parteien, Organisationen oder sonstigen Gruppen, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
zuwiderhandeln oder zuwiderhandeln bestrebt sind,
d. durch in Erscheinung treten anhand rassistischer, nationalistischer, antisemitischer oder sonstiger menschenverachtender Äußerungen oder
e. aus sonstigem wichtigen Grund

aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekanntgemacht werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
3. Eine Aufnahmegebühr ist nicht zu entrichten.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand (§ 10 bis § 11 der Satzung) und
2. die Mitgliederversammlung (§ 12 bis § 16 der Satzung).

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a. dem/der Vorsitzenden,
b. bis zu zwei Stellvertreter*innen.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Jedes Mitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Mitgliedern des Vorstandes kann eine Vergütung gezahlt werden. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen.
4. Mitglieder des Vorstandes haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch, soweit sie für ihre Tätigkeit Vergütungen erhalten.

§ 11 Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, bestellt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Der Vorstand kann einstimmig auf diese Nachwahl verzichten, wenn trotz des Ausscheidens noch mind. 3 Vorstandsmitglieder vorhanden sind.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied formfrei einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
2. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesenheit der/die Stellvertreter/in. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom/von der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben.
3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, in Textform gemäß § 126b BGB oder fernmündlich gefasst werden.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Passive Mitglieder sind teilnahme- und redeberechtigt, haben jedoch kein Stimmrecht. Selbiges gilt für Ehrenmitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:

a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

3. Personen, die Parteien, Organisationen oder sonstigen Gruppen angehören, die der freiheitlich demokratischen Grundordnung zuwiderhandeln oder zuwiderhandeln bestrebt sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, ist der Zutritt zur Mitgliederversammlung verwehrt.

§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

1. In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Benachrichtigung in Textform gemäß § 126b BGB unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der Stellvertreter/in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n Leiter/in.
2. Das Protokoll wird von einem/r zu Beginn der Sitzung bestimmten Schriftführer/in geführt.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
7. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiters/in und des/der Protokollführers/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform gemäß § 126b BGB
beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist gemäß § 36 BGB einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder gemäß § 37 BGB wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 bis 15 entsprechend.

§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/innen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/innen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Parlamentwatch e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Salvatorische Klausel

1. Diese Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Gründungsdatum des Vereins ist der 02.11.2019.

§ 20 Schlussbestimmungen

Sollten Bestimmungen dieser Satzung nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung beabsichtigte Zweck bestmöglich erreicht wird. Dies gilt auch, wenn bei der Durchführung dieser Satzung eine ergänzungs-bedürftige Lücke offenbar wird.

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